In Arbeitsverträgen werden regelmäßig sog. Ausschlussklauseln vereinbart, wonach im Arbeitsverhältnis entstandene Ansprüche nach kurzer Zeit verfallen. Mit diesen Klauseln wird der Zweck verfolgt, die Verjährung von drei Jahren auf wenige – mindestens aber drei – Monate abzukürzen, sodass zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern klare Verhältnisse herrschen und keine Konflikte über Jahre alte Forderungen bestehen. In seiner Entscheidung vom 26. November 2020 hat das Bundesarbeitsgericht (Az. 8 AZR 58/20) seine Rechtsprechung im Hinblick auf die Gestaltung dieser Klauseln grundlegend geändert. Eine Vielzahl der in der Praxis verwendeten Ausschlussklauseln dürfte danach unwirksam sein.

Was ist passiert?

In dem vom BAG entschiedenen Fall stritten die Parteien über Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung der Arbeitnehmerin. Der Arbeitsvertrag enthielt eine Klausel, wonach „alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben“, binnen einer dort genannten Frist schriftlich geltend zu machen und bei Ablehnung durch den Gegner binnen einer weiteren Frist einzuklagen waren.

Zu dieser Klausel entschied das BAG, dass diese nicht zum Verfall der geltend gemachten Ansprüche führe, da die Klausel wegen Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 BGB – wonach die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft abgekürzt werden kann – nach § 134 BGB nichtig sei.

Frühere Rechtslage

In seiner bisherigen Rechtsprechung war das BAG noch davon ausgegangen, dass aufgrund einer am Sinn und Zweck orientierten Auslegung mit Blick auf die klare Gesetzeslage des § 202 Abs. 1 BGB im Regelfall davon auszugehen sei, dass die von den Parteien verwendete Ausschlussklausel keine Fälle erfassen sollen, die das Gesetz ihrer Disposition entzieht.

Neue Rechtslage

Dies sieht das BAG nun anders. Falls eine Ausschlussklausel vorsehe, dass ausnahmslos alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfasst sein sollen, so seien davon auch Ansprüche aus vorsätzlicher Vertragsverletzung und vorsätzlicher unerlaubter Handlung umfasst. Dafür spreche der eindeutige Wortlaut einer solchen pauschalen Klausel. Es könne daher nicht unterstellt werden, dass die Vertragspartner gerade solche Ansprüche nicht hätten einbeziehen wollen. Darüber hinaus scheide eine andere Auslegung auch deshalb aus, weil sie zu einer geltungserhaltenden Reduktion auf das gerade noch Erlaubte führen würde, die im AGB-Recht gerade nicht vorgesehen sei.

Die Klausel war nach alledem aus Sicht des BAG nichtig, sodass der Arbeitgeber nicht wegen der Ausschlussklausel an der Geltendmachung seiner Ansprüche gegen die Arbeitnehmerin gehindert war.  Auf eine solche Nichtigkeit der von ihm verwendeten Klausel und damit seiner eigenen AGB kann sich auch der Arbeitgeber selbst berufen.

Folgen für die Praxis 

Viele in der Praxis verwendete Klauseln werden nach der Entscheidung unwirksam sein. Arbeitgeber sollten daher die neue Rechtsprechung zum Anlass nehmen, ihre Vertragsmuster daraufhin zu prüfen, ob sie im Hinblick auf die vereinbarten Ausschlussfristen rechtssicher gestaltet sind.



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